Optisch bedrängenden Wirkung
Windenergieanlagen können auf den Menschen eine „optisch bedrängende Wirkung“ ausüben, wenn sie aufgrund der Massigkeit ihres Baukörpers „erdrückend“ und „erschlagend“ wirken (GATZ [2009]: Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis. vhw Verlag [Bonn]). Von entscheidender Bedeutung ist dabei die Drehbewegung des Rotors und weniger die Baumasse des Turms. Drehende Bewegungen ziehen nahezu zwangsläufig den Blick und damit die Aufmerksamkeit auf sich, selbst wenn der Betroffene seitlich und nicht frontal vor dem Rotor steht.
Die Entscheidung, ob von einer Anlage eine derartige Wirkung ausgeht, ist gemäß Windenergie-Erlass „stets anhand aller Umstände des Einzelfalls“ zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster NRW (s. Urteil vom 09.08.2006 – 8 A 3726/05) lässt sich Folgendes prognostizieren: Beträgt der Abstand zwischen Wohnhaus und WEA mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe zzgl. Rotorradius), dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis gelangen, dass von der WEA keine optisch bedrängende Wirkung ausgeht. Sollte der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe sein, so wird die Einzelfallprüfung voraussichtlich eine optisch bedrängende Wirkung feststellen. Bei einer Entfernung zwischen dem Zwei- und Dreifachen bedarf es einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls.
Hinsichtlich der optisch bedrängenden Wirkung wurden für die in 2016 genehmigten Windenergieanlagen gutachterliche Betrachtungen der Wohnhäuser im relevanten Abstandsbereich vorgelegt. Die meisten Wohnhäuser liegen in einem z.T. deutlich größeren Abstand als das dreifache der Anlagengesamthöhe zur WEA. Lediglich ein Wohnhaus im Branden und Elven sowie sechs Wohnhäuser im Schlickenbrook befinden sich in einer Entfernung unter der dreifachen Anlagengesamthöhe.
Eine individuelle Prüfung der Standorte hat ergeben, dass für die geplanten WEA-Typen Enercon E-115 nicht von einer “rücksichtslos optisch bedrängenden Wirkung“ ausgegangen werden kann. Mögliche Sichtminimierungen und vorhandene sichtverschattende Elemente stützen dieses Ergebnis.
Zusätzlich wurde berücksichtigt, dass sich die Gebäude im Außenbereich befinden. Dadurch kann den Bewohnern Maßnahmen, durch die sie den Auswirkungen der WEA ausweichen oder sich vor ihnen schützen können, eher zugemutet werden als im bebauten Innenbereich.